LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.04.2011
L 10 AS 1087/09 NZB
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3821/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.04.2011 (L 10 AS 1087/09 NZB) - DRsp Nr. 2011/8469

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 10 AS 1087/09 NZB

DRsp Nr. 2011/8469

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Mai 2009 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet; sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Potsdam über die Nichtzulassung der Berufung. Denn die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des SG bedarf nicht der Zulassung (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).