Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 2013 geändert. Die Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin in die Bewerberliste nach § 12 Abs. 5 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) in der ab 01. Januar 2008 anzuwendenden Fassung aufzunehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zu ½.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt.
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