LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.03.2014
L 7 KA 73/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KA 334/13

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.03.2014 (L 7 KA 73/13 B ER) - DRsp Nr. 2014/9597

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen L 7 KA 73/13 B ER

DRsp Nr. 2014/9597

Bewerber um eine Gutachterstelle nach § 12 Abs. 5 Psychotherapie-Vereinbarung können aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 12 Abs. 1 GG die Aufnahme in die Bewerberliste verlangen, auch wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Bestellung zum Gutachter nach der Psychotherapie-Vereinbarung und der Psychotherapie-Richtlinie nicht erfüllen (hier betroffen: ein Psychologischer Psychotherapeut).

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. September 2013 geändert. Die Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller in die Bewerberliste nach § 12 Abs. 5 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) in der ab 01. Januar 2008 anzuwendenden Fassung aufzunehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zu ½.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Gründe: