LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2013
L 13 SF 51/13 B AB
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 192 SB 261/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2013 (L 13 SF 51/13 B AB) - DRsp Nr. 2013/18338

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen L 13 SF 51/13 B AB

DRsp Nr. 2013/18338

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet, da das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss dessen Gesuch, den Sachverständigen R wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht abgewiesen hat.

Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit berechtigen, abgelehnt werden (§ 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 406 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hat das Gericht auszusprechen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Auf den Sachverständigen übertragen bedeutet das, dass ein Grund vorliegen muss, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nicht entscheidend ist, ob er tatsächlich befangen ist; vielmehr kommt es nur darauf an, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftigem Überlegen Bedenken gegen die Unparteilichkeit haben kann.