Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet, da das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss dessen Gesuch, den Sachverständigen R wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht abgewiesen hat.
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit berechtigen, abgelehnt werden (§ 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 406 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hat das Gericht auszusprechen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Auf den Sachverständigen übertragen bedeutet das, dass ein Grund vorliegen muss, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nicht entscheidend ist, ob er tatsächlich befangen ist; vielmehr kommt es nur darauf an, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftigem Überlegen Bedenken gegen die Unparteilichkeit haben kann.
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