LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2012
L 29 AS 1044/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 96 AS 7446/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2012 (L 29 AS 1044/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15345

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen L 29 AS 1044/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15345

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2012 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt MK, F., B, beigeordnet.

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen eine Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Der 1983 geborene Antragsteller ist griechischer Staatsbürger und ist seit Juli 2011 in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Nach seinen eigenen Angaben lebte er zunächst von seinen Ersparnissen. Ihm ist ausweislich der Bescheinigung der Demokritus Universität Thrazien vom 28. Mai 2008 das Diplom der Rechtswissenschaft erteilt worden.