LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2012
L 20 AS 2/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 107 AS 29034/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2012 (L 20 AS 2/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15343

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen L 20 AS 2/12 B ER - Aktenzeichen L 20 AS 50/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/15343

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2011 werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die miteinander verheirateten Eltern der in den Jahren 1997 und 2011 geborenen Antragsteller zu 3. bis 5. Alle sind b Staatsangehörige, der Antragsteller zu 2) hält sich eigenen Angaben zu Folge seit dem 07. März 2011 in Deutschland auf (Erklärung vom 4. September 2011), die Antragstellerinnen zu 1), 3) und 4) seit dem 18. Juli 2011 (Erklärung vom 4. Oktober 2011), der Antragsteller zu 5) wurde am 19. Dezember 2011 in Deutschland geboren. Die Antragsteller sind im Besitz von Bescheinigungen gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - FreizügG/EU.