Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Streitig ist die Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin - H M - (Versicherter) als Berufskrankheit (BK) der Gruppe 11 bzw. der Gruppe 13 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) und die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.
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