Auf die Beschwerde des Antragstellers wird festgestellt, dass es sich bei dem als Beschluss bezeichneten Schriftstück des Sozialgerichts Berlin vom 08. September 2010 - S
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.
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