LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.11.2010
L 25 AS 1969/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 77 AS 23247/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.11.2010 (L 25 AS 1969/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/20625

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2010 - Aktenzeichen L 25 AS 1969/10 B ER

DRsp Nr. 2010/20625

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird festgestellt, dass es sich bei dem als Beschluss bezeichneten Schriftstück des Sozialgerichts Berlin vom 08. September 2010 - S 77 AS 23247/10 ER - nicht um einen Beschluss im Sinne des § 142 Sozialgerichtsgesetz handelt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.