LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.08.2011
L 16 R 369/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 6698/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.08.2011 (L 16 R 369/11) - DRsp Nr. 2011/16641

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen L 16 R 369/11

DRsp Nr. 2011/16641

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger berechtigt ist, rückwirkend freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

Der 1958 geborene Kläger war bis 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Januar 2004 bis 24. Juni 2005 (Anspruchserschöpfung) bezog er Arbeitslosengeld (Alg) von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Auf den Leistungsnachweis der BA vom 27. Juni 2005 wird Bezug genommen.

Im März 2008 beantragte der Kläger die rückwirkende Zulassung zur freiwilligen Versicherung ab 1. Juli 2005. Die BA habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er sich weiterhin arbeitslos melden müsse, um die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM) zu erhalten. Nachdem die BA auf Anfrage der Beklagten mitgeteilt hatte, dass dem Kläger bei der Alg-Antragstellung im Dezember 2003 das Merkblatt 1 für Arbeitslose mit Hinweisen auf die Aufrechterhaltung des EM-Versicherungsschutzes ausgehändigt worden sei, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 14. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2008 ab.