LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.06.2009
L 9 KR 172/09 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 112 KR 405/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.06.2009 (L 9 KR 172/09 B) - DRsp Nr. 2009/20175

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2009 - Aktenzeichen L 9 KR 172/09 B

DRsp Nr. 2009/20175

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2009 geändert und der Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Beklagte durfte nach dem Meistbegünstigungsprinzip Beschwerde gegen den durch das Urteil vom 4. März 2009 festgesetzten Streitwert erheben. Ergeht eine inkorrekte Entscheidung (z. B. Urteil statt Beschluss), steht dem Unterlegenen sowohl das Rechtsmittel zu, das gegen die tatsächlich ergangene Entscheidung gegeben ist, als auch das, das gegen die richtigerweise zu erlassende Entscheidung gegeben wäre. Hintergrund dieses sog. Meistbegünstigungsprinzips ist die Überlegung, dass kein Beteiligter durch eine inkorrekte Entscheidung des Gerichts einen Nachteil erleiden darf. Kein Beteiligter muss klüger sein als das Gericht (Leitherer aaO. vor § 143 Rd. 14; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Ergänzungslieferung 2007, vor § 124 Rn 51; jeweils m.w.N.).