LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.05.2012
L 20 AS 647/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 201 AS 4936/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.05.2012 (L 20 AS 647/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/10899

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2012 - Aktenzeichen L 20 AS 647/12 B ER

DRsp Nr. 2012/10899

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. März 2012 und die Gegenvorstellung werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren weiter die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung der monatlichen Verrechnung eines gewährten Darlehens.

Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -, derzeit seit Januar 2012 bis 30. Juni 2012 bewilligt in Höhe von 374,00 € zzgl. Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 378,56 € (Bescheid vom 29. November 2011).

Mit Bescheid vom 23. Juni 2011 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 761,00 € zur Leistung einer Mietkaution gewährt und die monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 v.H. des maßgeblichen Regelbedarfs bis zur Tilgung des Darlehens verfügt, solange Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden.