LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2014
L 19 AS 829/12 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 59 AS 2338/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2014 (L 19 AS 829/12 B) - DRsp Nr. 2014/9595

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 829/12 B

DRsp Nr. 2014/9595

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2012 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Der 1980 geborene Kläger bezog vom Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und bewohnte zusammen mit seiner Mutter eine Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift. Aufgrund von Sanierungsarbeiten wurde ihm in diesem Haus eine Ersatzwohnung angeboten, in die der Kläger ohne seine Mutter umzog. Unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bewilligte der Beklagte dem Kläger ab 1. November 2008 nur noch Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) in bisheriger Höhe von 163,61 EUR. Die Differenz zwischen den tatsächlichen und den bewilligten KdUuH führte zu Mietrückständen. Die Vermieterin des Klägers erwirkte ein Räumungs- und Zahlungsurteil gegen den Kläger (Versäumnisurteil des Amtsgerichts - AG - Neukölln vom 18. August 2010, 16 C 302/10). Mit Beschluss vom 16. September 2010 setzte das AG Neukölln die vom Kläger an seine Vermieterin zu erstattenden Kosten auf 947,57 EUR fest.