LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2013
L 31 AS 318/13 B ER
Fundstellen:
NZS 2013, 471
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 193 AS 1217/13

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2013 (L 31 AS 318/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/7274

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen L 31 AS 318/13 B ER

DRsp Nr. 2013/7274

1. Die Frage, ob Unionsbürger trotz der Vorschrift des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur im Rahmen einer Folgenabwägung entschieden werden. 2. Ob der von der Bundesregierung eingelegte Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) im Hinblick auf SGB II -Leistungen wirksam ist, hängt nicht (nur) von der Zulässigkeit des Vorbehalts ab. Entscheidend ist, ob der betroffene Signatarstaat - hier Spanien - Einspruch gegen den Vorbehalt eingelegt oder diesen - auch stillschweigend - akzeptiert. 3. Die Frage, ob der Leistungsausschluss gegen EU-Recht verstößt, kann angesichts einer mittlerweile gefestigten aber widersprüchlichen Judikatur der Landessozialgerichte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht entschieden werden.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L A, K, B, gewährt.

Gründe: