LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2012
L 19 AS 1751/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 94 AS 14204/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2012 (L 19 AS 1751/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/19024

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1751/12 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 1752/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/19024

Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2012 über die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01. Juni 2012 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. November 2012 in Höhe von 299,20 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren bei dem Sozialgericht zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Bevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Grundsicherungsleistungen in Höhe von 374,- Euro monatlich vorläufig zu gewähren, ist zulässig und in Höhe von 299,20 Euro monatlich begründet.