LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2011
L 3 U 137/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 61/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2011 (L 3 U 137/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/16158

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen L 3 U 137/11 B ER

DRsp Nr. 2011/16158

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 29. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird auf 442,61 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin, ein Bauunternehmen und als solches Mitglied der Antragsgegnerin, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen einen Haftungsbescheid.

Im Rahmen des Bauvorhabens des Bezirksamtes M von B "Waldpflanzengarten" am E (L Kanal), welches ein Gesamtauftragsvolumen von 794.099,18 Euro brutto hatte, war die Antragstellerin mit Mauerwerksanierungsarbeiten im Umfang von insgesamt 470.304,52 Euro brutto beauftragt worden. Einen Teil der Bauleistungen ließ sie im Jahr 2005 von der U-Bau GmbH erbringen. Die U-Bau GmbH stellte mit Abschlagsrechnungen vom 06. Juni, 27. Juni und 18. Juli 2005 der Antragstellerin für ausgeführte Bauleistungen am Bauvorhaben "L Kanal" in Berlin insgesamt 87.177,42 Euro netto in Rechnung. Durch Beschluss des Amtsgerichts P vom 21. November 2005 (35 IN 1208/05) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der U-Bau GmbH eröffnet.