LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.05.2012
L 20 AS 802/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 130 AS 2148/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.05.2012 (L 20 AS 802/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/14007

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 20 AS 802/12 B ER

DRsp Nr. 2012/14007

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die Eltern der in den Jahren 2004 und 2008 geborenen Antragsteller zu 2. und 3. Alle sind bulgarische Staatsangehörige, die seit 2008 in Deutschland leben und seit März 2011 - erneut - im Besitz von Bescheinigungen gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - FreizügG/EU - sind. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind ferner seit Januar 2010 - erneut - im Besitz von Arbeitsgenehmigungen/EU.

Die Antragsteller bewohnen eine Wohnung, für die sie monatlich eine Miete von 579,95 Euro zu entrichten haben. Für die Antragsteller zu 2. und 3. erhalten sie Kindergeld in Höhe von monatlich 368,- Euro.