LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.05.2011
L 11 SB 285/09 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SB 1513/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.05.2011 (L 11 SB 285/09 B) - DRsp Nr. 2011/9585

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2011 - Aktenzeichen L 11 SB 285/09 B

DRsp Nr. 2011/9585

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde, die angesichts dessen, dass das einen Ordnungsgeldbeschluss betreffende Beschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist, keinen Beschwerdegegner kennt, ist nicht begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2009 ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 411 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung kann gegen einen Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.