LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2014
L 29 AS 252/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 174 AS 743/14

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2014 (L 29 AS 252/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/9361

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2014 - Aktenzeichen L 29 AS 252/14 B ER

DRsp Nr. 2014/9361

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2014 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin - Brandenburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt R S, B Str. ,B, beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1972 geborene Antragstellerin ist italienische Staatsbürgerin und reiste nach ihren eigenen Angaben im gerichtlichen Verfahren am "23.10.2013in die BRD" ein (gemeint war wohl: 23.10.2012). Nach den weiteren Angaben war sie vom 1. März 2013 bis 30. April 2013 als Aushilfe in dem Eiscafe FDG und vom 13. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 als Tresenkraft in der T B beschäftigt. Am 4. Juli 2013 meldete sie sich bei dem Antragsgegner und beantragte Leistungen nach dem SGB II, welche ihr mit Bescheid vom 7. August 2013 und Änderungsbescheid vom 23. September 2013 für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 bewilligt worden.