LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2014
L 13 SB 263/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 25/13

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2014 (L 13 SB 263/13 B PKH) - DRsp Nr. 2014/9357

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 263/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/9357

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 15. April 2013 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz mit Wirkung ab dem 26. Februar 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts gewährt. Es sind Monatsraten in Höhe von 17,00 Euro zu zahlen. Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Insbesondere ist sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, da das Sozialgericht die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich auf die Verneinung deren persönlicher oder wirtschaftlicher Voraussetzungen gestützt, sondern damit begründet hat, dass die Klägerin innerhalb der ihr von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet habe (§§ 73 a SGG, 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO angenommen.