LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.11.2012
L 1 KR 315/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 1620/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.11.2012 (L 1 KR 315/11) - DRsp Nr. 2013/3041

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 315/11

DRsp Nr. 2013/3041

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Krankengeld über den 13. April 2009 hinaus bis zum 12. Oktober 2010.

Die 1957 geborene Klägerin war Sachbearbeiterin bei der L B. Sie war ab dem 15. Oktober 2007 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt ab dem 26. November 2007 von der BKK VBU Krankengeld. Seit dem 1. Januar 2008 ist sie versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Die Arbeitsunfähigkeit wurde durch ihren Hausarzt, den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. J, zunächst aufgrund der Diagnosen M 54.4 G (=Lumboischialgie) und M 54.2 G (=Zervikalneuralgie) attestiert.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 stellte die Beklagte fest, dass die für die Arbeitsunfähigkeit maßgebende Blockfrist am 15. Oktober 2007 begonnen habe und setzte das Ende der 78-wöchigen Berechtigungszeit für den Bezug des Krankengeldes (die sogenannte Aussteuerung) nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V. Buch (SGB V) auf den Ablauf des 13. April 2009 fest, weil die Arbeitsunfähigkeit von Beginn an durch dieselbe Krankheit verursacht sei.