Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die vom 25. Juli 2011 datierende Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht (§§ 173 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), sie ist aber nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
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