Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der T R wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein Darlehen zum Ausgleich von Beitragsrückständen bei seiner privaten Krankenversicherung und seiner Pflegeversicherung zu gewähren, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
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