LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.05.2012
L 23 SO 9/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 90 SO 2837/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.05.2012 (L 23 SO 9/12 B PKH) - DRsp Nr. 2012/10898

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen L 23 SO 9/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/10898

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 90 SO 2837/10 geführte Klageverfahren. In diesem begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2010 die Mietkosten für eine Wohnung in Höhe von monatlich 580,00 € in der Zeit vom 01.02.2010 bis einschließlich April 2011 zu übernehmen.

Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung in B, K, für die bis zum 31. Januar 2011 ein Mietzins in Höhe von insgesamt 580,00 Euro zu entrichten war. Seit dem 01. Februar 2011 beträgt die Miete monatlich 596,00 Euro.