LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.05.2012
L 19 AS 794/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin - - S 200 AS 7187/12 ER - 29.3.2012,

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.05.2012 (L 19 AS 794/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/10372

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 794/12 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 795/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/10372

Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2012 über die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 16. März 2012 - in diesem Monat zeitanteilig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. August 2012 in Höhe von 299,20 Euro monatlich und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 94,50 Euro monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren bei dem Sozialgericht zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Bevollmächtigten der Antragstellerin wird abgelehnt.

Gründe: