Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2012 wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 01. November 2011 bis 30. April 2012 weiteres Arbeitslosengeld II zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 328,91 Euro zu zahlen. Dabei ist der Betrag für die Monate November 2011 bis März 2012 iHv insgesamt 1.644,55 Euro sofort auf das Konto des Vermieters der Antragstellerin zu überweisen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
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