LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.02.2012
L 25 AS 559/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 129 AS 11438/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.02.2012 (L 25 AS 559/10 B PKH) - DRsp Nr. 2012/4610

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen L 25 AS 559/10 B PKH

DRsp Nr. 2012/4610

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die ungeachtet des weniger als 750,- Euro betragenden Streitwertes zulässige Beschwerde (vgl. nur Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH - juris) ist nicht begründet. Der Beschluss, mit dem das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt hat, in dem die Kläger die Erstattung von weiteren Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren in Höhe von 123,76 Euro, hilfsweise 30,74 Euro begehren, ist zutreffend.