LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2012
L 25 AS 1911/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 115 AS 24479/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2012 (L 25 AS 1911/09 B PKH) - DRsp Nr. 2012/4608

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen L 25 AS 1911/09 B PKH

DRsp Nr. 2012/4608

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Berlin, in dem die Klägerin bei verständiger Würdigung ihres Klageantrages die Gewährung höherer monatlicher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 30. November 2009 unter Berücksichtigung eines monatlichen Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 51,13 € begehrt, ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).