Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. April 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. April 2012, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen eine Gerichtsperson (hier: Richterin) zurückgewiesen worden ist, ist bereits nicht statthaft (vgl LSG Baden-Württemberg 2.7.2012 - L 13 AS 2584/12 B).
Gem. § 172 Abs. 2 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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