LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.08.2012
L 23 AY 6/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 88 AY 101/12 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.08.2012 (L 23 AY 6/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/18338

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen L 23 AY 6/12 B ER - Aktenzeichen L 23 AY 7/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/18338

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2012 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2012 wendet und die sie mit Eingang des Beschwerdeschriftsatzes in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist bereits unzulässig.

Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem Sozialgericht wendet, ist zulässig, aber unbegründet.