LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.08.2012
L 18 AS 424/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 449/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.08.2012 (L 18 AS 424/12 B PKH) - DRsp Nr. 2012/18030

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen L 18 AS 424/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/18030

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die - im Hinblick auf die nachgewiesene Fristwahrung zulässige - Beschwerde ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beanstandungsfrei abgelehnt; die erhobene Klage auf Gewährung der "am 20. September 2010 beantragten Leistungen" hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die Klägerin hatte am 20. September 2010 sinngemäß die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen der avisierten Wohnungen im R-S-R, 3. Obergeschoss links, in P bzw in der B, 3. Obergeschoss links, in P beantragt. Der Beklagte lehnte die Erteilung einer derartigen Zusicherung mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 ab. Die Wohnungen waren zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits anderweitig vermietet.