LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.05.2012
L 19 AS 951/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 6616/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.05.2012 (L 19 AS 951/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/9781

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 951/12 B ER

DRsp Nr. 2012/9781

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2012 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 05. April 2012, mit dem er verpflichtet worden ist, den Antragstellern vorläufig ein Darlehen in Höhe von 800,- Euro zur Begleichung von festgesetzten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in dem zivilrechtlichen Rechtsstreit bei dem Amtsgericht Wedding - 12b C 146/10 - zu gewähren, ist zulässig und begründet.