LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.09.2012
L 20 AS 1861/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1425/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.09.2012 (L 20 AS 1861/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/19034

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2012 - Aktenzeichen L 20 AS 1861/12 B ER

DRsp Nr. 2012/19034

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juli 2012 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vollumfänglich zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das sozialgerichtliche und für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Antragsgegner im Anordnungsverfahren) wehrt sich gegen die ihm vom Sozialgericht auferlegte Verpflichtung, über einen Antrag der Antragsteller auf Übernahme von Schulden erneut zu entscheiden.

Die Antragsteller beziehen von dem Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Sie beantragten bei dem Antragsgegner am 04. Juni 2012 die darlehensweise Übernahme von Stromschulden in Höhe von 1.812,51 € und machten geltend, dass die Sperrung des Stromanschlusses drohe. Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Stromanbieter sei nicht zustande gekommen. Ihnen drohe eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Situation.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 15. Juni 2012 Widerspruch, der mit Bescheid vom 20. Juni 2012 zurückgewiesen wurde.

Daraufhin haben die Antragsteller Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt/Oder erhoben sowie am 25. Juni 2012 beim Sozialgericht beantragt: