Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2012 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M bewilligt.
Die zulässige Beschwerde der - bedürftigen - Klägerin ist begründet; das Sozialgericht (
Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) schon deshalb, weil zur Klärung der streitigen Rechtsfrage - Höhe des Abzugs einer Pauschale für Kochenergie von den Unterkunftskosten - weitere Ermittlungen des
Eine Ablehnung der Bewilligung von PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten wegen des (nur) streitigen Bagatellbetrags von 0,32 € kommt nicht in Betracht.
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