LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.09.2012
L 18 AS 1832/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 148 AS 3749/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.09.2012 (L 18 AS 1832/12 B PKH) - DRsp Nr. 2012/20177

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2012 - Aktenzeichen L 18 AS 1832/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/20177

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2012 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M bewilligt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der - bedürftigen - Klägerin ist begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die auf Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für Juni 2010 iHv 0,32 € gerichtete Klage zu Unrecht abgelehnt.

Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) schon deshalb, weil zur Klärung der streitigen Rechtsfrage - Höhe des Abzugs einer Pauschale für Kochenergie von den Unterkunftskosten - weitere Ermittlungen des SG angezeigt sind.

Eine Ablehnung der Bewilligung von PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten wegen des (nur) streitigen Bagatellbetrags von 0,32 € kommt nicht in Betracht.