Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger nach Maßgabe des
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