LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.08.2014
L 16 R 470/13
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 188 R 3496/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.08.2014 (L 16 R 470/13) - DRsp Nr. 2014/15842

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen L 16 R 470/13

DRsp Nr. 2014/15842

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger nach Maßgabe des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 1. Juni 1990 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.