LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.08.2013
L 13 SB 162/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 192 SB1306/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.08.2013 (L 13 SB 162/12 B PKH) - DRsp Nr. 2013/23860

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 162/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/23860

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2012 aufgehoben und der Klägerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt G F B, B, ab dem 26. Februar 2013 Prozesskostenhilfe bewilligt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist nach Maßgabe des Tenors begründet. Das Sozialgericht Berlin hat insoweit den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren zum Aktenzeichen S 192 SB 1306/12 zu Unrecht zurückgewiesen.

Der Klägerin, der nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht in Raten - aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach Maßgabe des Tenors, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung des Merkzeichen "B" (Berechtigung für eine ständige Begleitung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).