LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2012
L 29 AS 920/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 106 AS 6621/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2012 (L 29 AS 920/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15342

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2012 - Aktenzeichen L 29 AS 920/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15342

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. April 2012 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin - Brandenburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin A W, W, B, beigeordnet.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1981 geborene Antragsteller, ein portugiesischer Staatsbürger, ist seit Oktober 2011 in der Bundesrepublik Deutschland unter der im Rubrum angegebenen Adresse, einem Wohnheim, gemeldet. In einer "Eidesstattlichen Versicherung" vom 22. März 2012 gibt er an, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B zu haben. Nach eigenen Angaben habe er in Portugal als Bauingenieur gearbeitet, zuletzt aber aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens kein Gehalt erhalten.

Am 6. Februar 2012 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.