LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.05.2012
L 18 AL 135/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 100/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.05.2012 (L 18 AL 135/12 B PKH) - DRsp Nr. 2012/9256

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2012 - Aktenzeichen L 18 AL 135/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/9256

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. März 2012 aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J T, Sstraße, N, bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Unrecht abgelehnt.

Die auf Gewährung einer Bildungsmaßnahme gerichtete Klage hat bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung schon deshalb hinreichende Aussichten auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -), weil es zur Prüfung des Klagebegehrens weiterer umfassender Ermittlungen des SG bedarf. Insoweit kann der Klage eine ausreichende Erfolgsaussicht jedenfalls derzeit nicht abgesprochen werden.