Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. März 2012 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J T, Sstraße, N, bewilligt.
Die Beschwerde des Klägers ist begründet; das Sozialgericht (
Die auf Gewährung einer Bildungsmaßnahme gerichtete Klage hat bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung schon deshalb hinreichende Aussichten auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -), weil es zur Prüfung des Klagebegehrens weiterer umfassender Ermittlungen des
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