LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.04.2011
L 25 AS 359/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3245/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.04.2011 (L 25 AS 359/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20758

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen L 25 AS 359/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20758

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Januar 2011 war gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.

Gemäß §§ 173 Satz 1, 133 Satz 2 SGG ist die Beschwerde binnen einen Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Dabei beginnt der Lauf der Beschwerdefrist nach §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 SGG mit dem Tage nach der Zustellung und endet gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des Folgemonats, welcher nach Zahl dem Tag der Zustellung entspricht. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist gemäß § 64 Abs. 3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktages.