Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger begehrt im Wege einer Untätigkeitsklage iSv § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Bescheidung eines Antrags auf Übernahme von Brennstoffkosten für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 iHv 464,40 €, den er am 10. Juli 2009 bei dem Beklagten durch Einwurf in den dortigen Briefkasten gestellt haben will.
Das Sozialgericht (
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 10. Juli 2009 zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|