Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 4. Juli 2011 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Die Beschwerde des - bedürftigen - Klägers ist begründet. Ihm ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu bewilligen (vgl § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat schon deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zur abschließenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage noch weitere Amtsermittlungen (vgl § 103 SGG) des Sozialgerichts (
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