Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2012 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten.
Die am 11. Juli 2012 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2012 ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antragstellern im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zugesprochen.
Die griechischen Antragsteller, die als Eheleute in ihrer Wohnung zusammenleben, haben keinen Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG], 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
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