LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.08.2012
L 22 R 449/12 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 3054/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.08.2012 (L 22 R 449/12 B) - DRsp Nr. 2012/17804

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2012 - Aktenzeichen L 22 R 449/12 B

DRsp Nr. 2012/17804

Die Beschwerde des Zeugen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Zeuge hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I. In dem beim Sozialgericht Berlin anhängigen Klageverfahren wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wurde der Zeuge, der zuvor unter dem 24. Februar 2012 vergeblich an die Erstattung des mit Schreiben vom 29. November 2011 angeforderten Befundberichts erinnert worden war, zum Termin zur Beweisaufnahme am 03. April 2012 um 09.00 Uhr geladen. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass im Falle des unentschuldigten Ausbleibens mit den gesetzlich angedrohten Ordnungsmitteln zu rechnen ist. Sie enthielt den Zusatz, dass der Beweistermin aufgehoben werden könne, wenn der Befundbericht bis zum 30. März 2012 eingeht. Die Ladung erfolgte unter Mitteilung des Beweisthemas mit Postzustellungsurkunde, die dem Zeugen unter der Anschrift A, B durch Einlegung in den zu seinem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten am 23. März 2012 zugestellt wurde.

Der Zeuge ist im Termin nicht erschienen.