Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2012 wird, auch soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrages der Antragsteller keine andere Einschätzung ergibt.
Denn weiterhin ist ein Anordnungsanspruch für die begehrte darlehensweise Übernahme von Mietrückständen nicht glaubhaft gemacht.
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