LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.06.2012
L 20 AS 95/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2955/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.06.2012 (L 20 AS 95/12 NZB) - DRsp Nr. 2012/14008

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2012 - Aktenzeichen L 20 AS 95/12 NZB

DRsp Nr. 2012/14008

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Wert von 750,00 Euro, so dass die Berufung der Zulassung bedarf, die im Urteil des Sozialgerichts nicht zugelassen wurde.

Der Senat hatte von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung gegen das Urteil zulässig ist. Hierbei war von dem vor dem Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung am 15. November 2011 gestellten und protokollierten Antrag, über den das Sozialgericht mit Urteil vom 15. November 2011 entschieden hat, auszugehen. Nach dem protokollierten Antrag ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben worden. Der Umfang der Beschwer nach § 144 Abs. 2 SGG ergibt sich hier jedoch allein aus dem Anfechtungsbegehren und beträgt nicht 750,00 €.