Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Denn die in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann im Sinne der genannten Vorschriften keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, weil das Hauptsacheverfahren S
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