LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2014
L 1 KR 23/14 ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 1086/13

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2014 (L 1 KR 23/14 ER) - DRsp Nr. 2014/9354

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 23/14 ER

DRsp Nr. 2014/9354

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Kosten für dieses Eilverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Eilantrag, den der Kläger zusammen mit der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 7. Januar 2014 (Berufungsverfahren Az.: L 1 KR 18/14) gestellt hat, ist zulässig. Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Gericht der Hauptsache nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.

Dem Eilantrag muss aber Erfolg versagt bleiben. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor:

Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes.