Die Entschädigung des Antragstellers wird auf 1.035,44 € festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Honorargruppe M 3 für ein zur Feststellung des GdB nach dem SGB IX erstattetes Gutachten vom 20. Mai 2011 und wendet sich gegen die Nichterstattung der Umsatzsteuer.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das erstattete Gutachten nicht lediglich nach Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu §
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