LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2012
L 2 SF 503/11 E

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2012 (L 2 SF 503/11 E) - DRsp Nr. 2012/4609

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen L 2 SF 503/11 E

DRsp Nr. 2012/4609

Die Entschädigung des Antragstellers wird auf 1.035,44 € festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Honorargruppe M 3 für ein zur Feststellung des GdB nach dem SGB IX erstattetes Gutachten vom 20. Mai 2011 und wendet sich gegen die Nichterstattung der Umsatzsteuer.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das erstattete Gutachten nicht lediglich nach Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 JVEG zu vergüten, auch wenn der Gesetzgeber Zustandsgutachten in "Verfahren nach dem SchwbG" regelmäßig dieser Vergütungsgruppe zugeordnet hat.