LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2014
L 1 KR 46/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 66/14 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2014 (L 1 KR 46/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/9353

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 46/14 B ER

DRsp Nr. 2014/9353

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 22. Januar 2014, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, macht er geltend, dass die elektronische Gesundheitskarte eine völlig nutzlose Erfindung sei. Es drohe eine Gefährdung seiner persönlichen Daten und ein enormer Eingriff in seine persönlichen Rechte. In einem anderen Fall hätte die Antragsgegnerin bereits eine Gesundheitskarte ohne Foto versandt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.