LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2012
L 29 AS 652/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 4514/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2012 (L 29 AS 652/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15340

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2012 - Aktenzeichen L 29 AS 652/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15340

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2012 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin -Brandenburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt I S, Hstr., B, beigeordnet.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1961 geborene Antragsteller ist litauischer Staatsbürger und lebt nach eigenen Angaben seit März 2011 in der Bundesrepublik Deutschland.

Ausweislich einer Bescheinigung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Ausländerbehörde) von Berlin vom 20. Juni 2011 wurde dem Antragsteller aufgrund seiner Anmeldung vom 7. März 2011 eine Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ausgestellt.