LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2012
L 27 P 54/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 P 807/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2012 (L 27 P 54/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/15339

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2012 - Aktenzeichen L 27 P 54/11 B ER

DRsp Nr. 2012/15339

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2011 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Berlin anhängigen Klage (Az: S 86 P 708/10) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2010 wird ab dem 01. Juni 2012 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30. November 2012, angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T B R, Fstraße B, bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und nach Maßgabe des Tenors begründet; im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.